Morgen Freitag geht die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht zu Ende. Die EVP begrüsst das Ansinnen des Bundesrates die Strafrahmen der erwähnten Gesetze einer umfassenden Überprüfung bezüglich der Gewichtung der geschützten Rechtsgüter zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Auch die höheren Strafrahmen für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige, schwere Körperverletzung werden von der EVP ausdrücklich unterstützt. Der damalige EVP-Nationalrat Ruedi Aeschbacher hat bereits 2006 und 2009 in parlamentarischen Initiativen (09.449 und 06.431) festgestellt, dass der Strafrahmen von drei Jahren bei Raserdelikten den geschützten Rechtsgütern nicht gerecht werde und eine Anpassung gefordert. Schliesslich ist die EVP auch mit der Anhebung der Maximalstrafen im Fall extremer Gewaltdarstellungen und der Kinderpornografie mehr als einverstanden.
Absolut kein Verständnis hat die EVP hingegen für die Absicht und die Argumentation des Bundesrates zur Aufhebung des Inzestverbotes. Aus folgenden Gründen fordert sie entschieden dessen Beibehaltung:
- Im Jahr 2000 hielt der Bundesrat das Inzestverbot sowohl zum Schutz der Familie wie auch aus genetischen Gründen nach wie vor für erforderlich. An diesen Rahmenbedingungen hat sich nichts geändert.
- Das Inzestverbot ist ergänzend und nicht in Konkurrenz zu den Artikeln 187 bis 191 (Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung) zu sehen. Selbstverständlich ist auch der sexuelle Missbrauch im Rahmen einer Stief-, Pflege- oder Adoptivbeziehung äusserst verwerflich. Doch das ist kein Argument zur Aufhebung des Inzestverbotes. Es kann den Behörden im Fall einer leiblichen Verwandtschaft den mitunter schwierigen Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 187 bis 191 ersparen.
- Völlig abenteuerlich ist der Hinweis, der Tatbestand des Inzests habe in der Praxis eine marginale Bedeutung und könne deshalb gestrichen werden. Das ist doch vielmehr Grund zur Freude angesichts der guten präventiven Wirkung dieser Strafnorm. Als überzeichnetes Beispiel: Es käme niemand auf die Idee, angesichts der vergleichsweise seltenen Mordfälle in der Schweiz könne auf die entsprechende Strafnorm verzichtet werden. Der Bundesrat sollte doch vielmehr froh sein, dass mit dem Inzestverbot eine Strafnorm besteht, bei der kein Vollzugsproblem besteht.
- Der Tatbestand in Artikel 213 ist entgegen den Ausführungen des Bundesrates sehr wohl dazu geeignet, den genetischen Risiken zu begegnen. Auch wenn der Beischlaf natürlich nicht notwendigerweise auch zur Schwangerschaft führt, nimmt doch die Geburt eines Kindes mit nachteiligen, genetischen Anlagen zumindest in Kauf, wer mit blutsverwandten Erwachsenen den Beischlaf ausübt.
- Schliesslich gibt es keine moralische Notwendigkeit und kein wie immer geartetes Bedürfnis, den einvernehmlichen Beischlaf zwischen blutsverwandten Erwachsenen zu legalisieren.
Bern, den 9. Dezember 2010/nh